"Geld, das nie mehr kommt"! Forderungswertberichtigung

(Dezember 2017)

Grundsätzlich können Forderungen, deren Einbringlichkeit fraglich bis aussichtlos erscheint, wertberichtigt oder abgeschrieben werden. Kann die Forderung wahrscheinlich nicht oder nicht zur Gänze eingebracht werden, kann man sie auf den Betrag wertberichtigen, mit dem sie sicher eingehen wird; ist klar, dass die Forderung nicht mehr bezahlt werden kann, wird man sie abschreiben und damit sowohl den Gewinn aus dieser Forderung als auch die Umsatzsteuer endgültig berichtigen.

Es ist dabei auch zu beachten, dass diese Maßnahmen in dem Bilanzjahr vorgenommen werden, in dem das jeweilige Ereignis eintritt (Nachholverbot!).

Im Zuge von (Betriebs-)Prüfungen ist es wichtig, die erforderlichen Nachweise beibringen zu können, weshalb man die Forderung genau in dieser Höhe wertberichtigt oder abgeschrieben hat. Das können dokumentierte Einbringungsmaßnahmen sein, wie Mahnungen, Klagen, Forderungsexekutionen oder Anmeldungen in Insolvenzverfahren.

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts kann man eine Forderungsabschreibung im Einzelfall auch mit einem stark negativen Eigenkapital des Schuldners begründen, das Einbringungsmaßnahmen erfolglos erscheinen lässt. Nach unserer Erfahrung aus dem Prüfungsalltag sollte man sich nicht darauf verlassen, dass eine solche Argumentation zum Erfolg führt, wenn man nicht auch noch andere Maßnahmen ergriffen hat, um die offene Forderung einbringlich zu machen.


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