Gleichstellung Arbeiter und Angestellte

(Dezember 2017)

Bevor sich der Nationalrat vor der Wahl aufgelöst hat wurde noch schnell ein Gesetz durchgewinkt, das weitreichende Folgen hat - die Angleichung der Rechte der Arbeiter an die der Angestellten in zwei Bereichen

  1. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - gültig ab 01.07.2018
  2. Anpassung der Kündigungsfristen an die Fristen der Angestellten - gültig ab 01.01.2021


Insbesondere die Regelungen von Punkt 2 bringen massive Verschlechterungen für die Dienstgeber mit sich, da die bisherigen - in manchen Branchen sehr kurzen Kündigungsfristen -
damit abgeschafft sind.

Zu 1.: Die Angleichung der Entgeltfortzahlung gilt ab einem Dienstjahr, das nach dem 30.06.2018 beginnt. Wird ein Arbeiter oder Angestellter in einem solch neuen Dienstjahr krank, so hat er bereits nach einjähriger Dauer seines Dienstverhältnisses Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung durch den Betrieb für die Dauer von acht Wochen (bisher sechs Wochen) - als Ausgleich wurde die volle Entgeltfortzahlung bei Angestellten bei einer Wiedererkrankung im selben Dienstjahr mit acht Wochen limitiert. Arbeiter und Angestellte haben nach der neuen Regelung also maximal acht Wochen volle Entgeltfortzahlung im Jahr (dann noch vier Wochen die halbe, wie bisher), bei Beginn des nächsten Arbeitsjahres beginnt der Anspruch bei beiden aufs Neue zu laufen. (Arbeitsunfälle haben andere Vorschriften).

Lehrlinge haben zukünftig Anspruch auf volle Lehrlingsentschädigung für acht Wochen und danach halbe Lehrlingsentschädigung für vier Wochen.

Arbeiter haben auch ab 01.07. 2018 dieselbe bezahlte Zeit wie Angestellte für "Dienstverhinderung aus wichtigem Grund" wie z.B. Eheschließung und Tod eines Angehörigen, auch wenn im Kollektivvertrag dazu nichts oder etwas anderes vorgesehen ist! Im Zweifel gilt die für den Dienstnehmer günstigere Bestimmung!


Zu 2.: Ab 01.01.2021 werden die (üblicherweise deutlich kürzeren) Kündigungsfristen der Kollektivverträge für Arbeiter nicht mehr gelten, sondern es kommt zur Angleichung an die Fristen für Angestellte - das bedeutet Kündigungsfristen von sechs Wochen bis fünf Monate (je nach Dauer des Dienstverhältnisses) und Ende nur zum Quartalsende, es sei denn, man hat den 15. und Monatsletzten als Kündigungstermin im Dienstvertrag oder Dienstzettel ausdrücklich vereinbart!

Es wird hier abzuwarten sein, wie man sich - vor allem bei bestehenden Dienstverhältnissen - am besten verhalten soll. Natürlich halten wir Sie darüber auf dem Laufenden!


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