Neu ab 1.7.2017: Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz

(Dezember 2017)

Bisher kam es bei Lohnabgabenprüfungen oft zu einer Umqualifizierung von Vertragsverhältnissen mit teuren Folgen für die betroffenen Personen: Gerne wurden Werkverträge in Dienstverträge umqualifiziert und alle damit verbundenen Abgaben wie Krankenkassenbeiträge (die ASVG-Beiträge sind deutlich höher als die GSVG-Beiträge) und Lohnnebenkosten vorgeschrieben.

Mit einem neuen Verfahren nach dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz soll nun die Zuordnung zum jeweiligen Sozialversicherungsträger bereits zu Beginn der Tätigkeit verbindlich festgestellt werden.

Vorabprüfung bei Neuanmeldung: Mit Einlangen der Versicherungserklärung eines Unternehmers bei der SVA prüft diese mittels Fragebogen ob bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit von "Neuen Selbstständigen", bestimmten freien Gewerbetreibenden bzw. bei bäuerlichen Tätigkeiten eine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bzw. BSVG vorliegt.

Abstimmung: Durch ein gemeinsames Feststellungsverfahren von SVA und GKK werden der Sachverhalt sowie die Ergebnisse abgestimmt. Abhängig vom Ergebnis der Überprüfung ergeht ein Bescheid der SVA oder der GKK.

Versicherungszuordnung auf Antrag: Daneben besteht nun auch die Möglichkeit, dass GSVG-Versicherte oder ihr Auftraggeber die bereits bestehende Pflichtversicherung durch die SVA oder GKK auf Richtigkeit prüfen lassen.Bindungswirkung: Der Feststellungsbescheid über die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung bindet einerseits die Versicherungsträger, andererseits entfaltet dieser Bindungswirkung für die Zuordnung zu selbstständigen oder unselbstständigen Einkünften auch für die Ermittlung der Einkommensteuer/Lohnsteuer. Eine Neuzuordnung kann nur dann vorgenommen werden, wenn eine Änderung des für die Zuordnung maßgeblichen Sachverhalts eintritt.

Neu ist auch, dass es bei einer rückwirkenden Umqualifizierung eines "Scheinselbstständigen" in einen Dienstnehmer zu einer beitragsrechtlichen Rückabwicklung kommt.Nach bisheriger Rechtslage musste der Dienstgeber die Sozialversicherungsbeiträge nachträglich abführen. Nunmehr kommt es zu einer Anrechnung von Beiträgen, die der Vertragspartner bereits geleistet hat, und diese geleisteten Beiträge werden direkt von der SVA an die GKK überwiesen. Die Lohnnebenkosten wie Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer, etc. fallen aber in einem solchen Fall leider zusätzlich an.


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