Ebay & Co - Auch dabei schaut der Fiskus zu!

(August 2017)

Ebay, willhaben und Co boomen. Es ist schnell, praktisch und oft findet man Schnäppchen.
Durch den Verkauf von Omas altem Service hat man ein gutes Gewissen es nicht weggeschmissen zu haben und obendrein ein paar Euro Taschengeld.

Man glaubt es kaum, aber auch dabei sind einige steuerliche Grundregeln zu beachten.
Der Verkauf von alten, privaten Dingen führt selbstverständlich zu keiner Einkommensteuerpflicht. Bei Gütern, die man allerdings kürzer als ein Jahr hatte, also innerhalb eines Jahres verkauft, ist Vorsicht geboten. Es gilt nämlich die einjährige Spekulationsfrist. Ein Gemälde vom Flohmarkt, das sich dann doch als nettes Sammlerobjekt herausstellt und einen Preis über die seinerzeitigen Anschaffungskosten erzielt, führt also bei Verkauf innerhalb eines Jahres zur Steuerpflicht, außerhalb nicht.

Wenn man sehr häufig, also über ein "normales" Maß auf ebay & Co handelt, muss man sich schon die Frage gefallen lassen, ob man nicht im steuerlichen Sinn gewerblich tätig ist. Dann gilt auch die oben beschriebene einjährige Spekulationsfrist nicht und es tritt sofort Einkommensteuerpflicht ein.

Gewerblich tätig wird man, wenn man mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Das wird spätestens dann der Fall sein, wenn man Ware einkauft, um diese auf ebay anzubieten. Auch eine eventuelle Umsatzsteuerpflicht wäre zu prüfen.

Wer kontrolliert das und wenn, dann wie?
Da sitzt nicht eine Heerschar eifriger Beamter sondern es werden von der Finanzverwaltung listige EDV-Programme eingesetzt, die nützliche Hinweise geben.

Die Welt des Internets ist groß, die Kontrollmöglichkeiten allerdings auch!


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