Steuerfreiheit von Trinkgeldern

(Juni 2017)

Trinkgelder (in manchen Branchen ja durchaus eine wesentliche Lohnaufbesserung) sind steuerfrei (NUR für Arbeitnehmer! - für den Unternehmer immer Betriebseinnahme), wenn sie



Nicht schädlich ist es, wenn das Trinkgeld vorerst von anderen Arbeitnehmern (z.B. Zahlkellner) oder auch vom Unternehmer selbst (z.B. Kartenzahlung) entgegengenommen und dann weitergeleitet wird.

Achtung: Ist die Annahme von Trinkgeldern gesetzlich oder kollektivvertraglich verboten bzw. untersagt, ist die Steuerfreiheit auch dahin (zusätzlich zur Strafandrohung, z.B.
Bestechungs- oder Schmiergelder). Bei innerbetrieblichem oder einzelvertraglichem Verbot bleibt es zwar steuerfrei, wohl liegt aber eine Dienstpflichtverletzung vor.


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