Zuordnung zur Sozialversicherung mit Bindungswirkung
Endlich Klarheit im vorhinein?

(Juni 2017)

Im Rahmen der "Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben" (GPLA) kommt es öfters vor, dass ein Selbstständiger von der prüfenden Behörde als Dienstnehmer eingestuft wird, mit all den damit zusammenhängenden Konsequenzen und Kosten. Um solche nachträglichen Umqualifizierungen, die existenzbedrohend sein können, zu vermeiden oder abzufedern, soll das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbstständiger Erwerbstätigkeit und Dienstnehmereigenschaft bringen.

Derzeit besteht jedoch nur eine Regierungsvorlage, die Gesetzwerdung bleibt also noch abzuwarten. Das Inkrafttreten wäre mit 1.7.2017 geplant, aber aufgrund der Turbulenzen in der Regierung ist es fraglich, ob dieses Gesetz noch beschlossen wird.

Die Zuordnung zur Sozialversicherung erfolgt entweder im Rahmen einer GPLA, bei Neuaufnahme bestimmter selbstständiger Erwerbstätigkeiten (Vorabprüfung) oder auf Antrag des Versicherten oder des Auftraggebers. Die Zuordnung zu einer Versicherung wird mit Bescheid ausgesprochen und diese ist für die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt bindend. Keine Bindungswirkung besteht hingegen, wenn vom Versicherten falsche Angaben gemacht wurden oder wenn sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat.

Wird die (rückwirkende) Zuordnung zur Sozialversicherung erst bei einer GPLA durchgeführt, weil es in diesem Fall noch keine bescheidmäßig festgestellte Zuordnung gibt, dann hindert das die Umqualifizierung nicht, die Bindungswirkung besteht erst für die Zukunft. Im Zuge dieser Umqualifizierung hat die SVA (Selbständige) bzw. SVB (Bauern) aber die an sie zu Unrecht geleisteten Beiträge an die GKK (Unselbständige) zu überweisen und diese hat die Beiträge anzurechnen.

Wenn man sich diese neuen Regelungen durchliest hat man den Eindruck, dass die GKK (weiterhin) auf dem längeren Ast sitzen dürfte.


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