Haftung(sfalle)

(April 2017)

Ein nicht zu unterschätzender Faktor beim Erwerb

Beim Erwerb eines Unternehmens, egal ob dieser entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, kann man nicht sorgfältig genug vorgehen, was das Einholen von Informationen betrifft.

Der Erwerber haftet für Betriebssteuern, soweit diese auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Bei Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer haftet der Erwerber für Beträge, die seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres abzuführen waren.

Wenigstens zwei Einschränkungen gibt es:


Als rasche Ausrede dient diese Einschränkung trotzdem nicht, denn es ist ein hoher Maßstab an Sorgfalt anzuwenden, bei dem man von den Abgabenschuldigkeiten in Kenntnis sein müsste. Ein genaues Studium der letzten Bilanzen, der aktuellen Buchhaltung, des letzten Betriebsprüfungsberichtes und der aktuellen Buchungsmitteilungen ist also gut investierte Zeit. Mit Zustimmung des Veräußerers kann man auch nach § 1 Abs.1 Auskunftspflichtgesetz beim Finanzamt den aktuellen Schuldenstand gegliedert nach Abgabenarten erfragen.

Besondere Vorsicht ist im Fall des Erwerbes eines im Firmenbuch eingetragenen Unternehmens angebracht, wenn der Firmenname weitergeführt wird. In diesem speziellen Fall haftet der Erwerber für die Geschäftsverbindlichkeiten unbeschränkt.

Aber nicht nur bei den Bundesabgaben stellt sich die Frage der Haftung. Nach § 38 UGB und § 1409 ABGB bestehen umfangreiche weitere Haftungen; so für Krankenkassenbeiträge, Landesabgaben (z.B. Getränkesteuer, Kommunalsteuer), Miete, Lieferverbindlichkeiten, etc.

Ein geplantes Vorgehen ist also unumgänglich notwendig. Holen Sie Saldenbestätigungen der Lieferanten ein, verschaffen Sie sich Klarheit welche Zeiträume von der Krankenkasse und der Gemeinde geprüft wurden. Lassen Sie sich die Ergebnisse dieser Prüfungen vorlegen. Ein seriöser Veräußerer ist Ihnen dabei sicher gerne behilflich. Ein kleiner aber wichtiger Tipp: Für Sozialversicherungsbeiträge unbedingt einen Rückstandausweis einholen. Dann haftet man nur bis zu dem auf dem Rückstandausweis aufscheinenden Betrag.

Ein Teil des Kaufpreises sollte bei entgeltlichem Erwerb erst nach Verstreichen eines geraumen Zeitraumes zur Auszahlung gelangen, bzw. könnte der Veräußerer eine Bankgarantie einräumen. Aber das sind bereits Anregungen, die Sie mit einem Rechtsanwalt besprechen sollten. Der Weg ist mühsam, aber nur so entgehen Sie der Haftungsfalle.


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