Formvorschriften

(April 2017)

Obwohl in Österreich weitgehend Formfreiheit im Bereich des Vertragswesens herrscht, sind doch etliche Formvorschriften zu beachten. Ein kleiner Überblick:

Ohne Notar kommt man bei den Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) nicht aus: Entweder ist der Vertrag überhaupt als Notariatsakt zu errichten, oder er ist zumindest notariell zu beurkunden.

Im Zusammenhang mit dem Firmenbuch ist zu beachten, dass die Unterschriften (fast) immer beglaubigt sein müssen. Die Einschaltung eines Notars empfiehlt sich bei komplizierten sowie bei eiligen (stichtagsbezogenen!) Eingaben.

Schriftlichkeit ist grundsätzlich bei allen wichtigen bzw. langfristigen Verträgen anzuraten, schon aus Gründen der Beweissicherheit. Miet- bzw. Pachtverträge sowie Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften sind hierfür ein Paradebeispiel - obwohl vom Gesetz her nicht gefordert.

Jedenfalls - aus steuerlichen Gründen - erforderlich ist die Schriftlichkeit bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen bzw. zwischen Gesellschaft und Gesellschafter(n).


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