Verlustabzug (Verlustvortrag nutzen)

(März 2017)

Unter Verlustabzug versteht man die "Gegenverrechnung" eines laufenden Gewinnes mit Verlusten aus Vorperioden. Da sich die diesbezüglichen Bestimmungen (wie so viele) in den letzten Jahren mehrfach geändert haben hier eine kurze Zusammenfassung:

Bei Kapitalgesellschaften:


Diese scheinbare Bevorzugung ist eigentlich nachteilig, weil damit u.U. die "steuerfreien" Einkünfte bis € 11.000,- "aufgefressen" werden.

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern:

ab der Veranlagung 2016 (davor sehr unterschiedliche, immer wieder geänderte Bestimmungen) zeitlich unbegrenzt in Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte, allerdings nur für ab 2013 entstandene Verluste oder bis 2006 nicht verwertete Anlaufverluste.
Der Verlustabzug setzt eine ordnungsgemäße Ermittlung desselben voraus, dann ist er aber zwingend (und eigentlich amtlich) vorzunehmen.

Wie immer gibt es aber noch (alte wie neue) Spezialbestimmungen zu beachten.


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