Alle Jahre wieder: Steuertipps zum Jahreswechsel
Jetzt ist noch genügend Zeit!
(November 2016)
Steuertipps für Unternehmer
- Nutzung des Zufluss-/Abfluss-Prinzips
Einnahmen-/Ausgaben-Rechner können durch Verlagerung des Zuflusses von Einnahmen ins nächste Jahr und das Vorauszahlen von Ausgaben ihr Ergebnis beeinflussen. - Bewertung der halbfertigen Arbeiten und Leistungen/Lagerbewertung
Ein Tipp für Bilanzierer:
Halbfabrikate und Teilleistungen sind nur mit den Herstellkosten zu bewerten. Daher kommt es erst im nächsten Jahr zu einer Gewinnverwirklichung. Auch bei der Lagerbewertung besteht ein gewisser Spielraum, der ergebniswirksam ist. - Investitionen
Eine Abschreibung kann erst ab Inbetriebnahme vorgenommen werden. Bedenken Sie auch, dass bei Anschaffungen oder Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte nur eine Halbjahresabschreibung angesetzt werden kann. Wohl aber können Investitionen zur Gänze für den Gewinnfreibetrag verwendet werden.
Der PKW ist steuerlich immer eine Ausnahme. Die Abschreibungsdauer ist gesetzlich mit acht Jahren festgelegt, und auch für den Gewinnfreibetrag kann der Traum auf vier Rädern nicht herangezogen werden. Die Anschaffung eines PKW in der zweiten Jahreshälfte bringt bloß 6,25% Abschreibung von den Anschaffungskosten.
Anschaffungen von Wirtschaftsgütern bis EUR 400,- (netto), sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter, sind sofort abzugsfähig. - Gewinnfreibetrag
Auch 2016 werden Unternehmer mit einem Grundfreibetrag verwöhnt. 13% von max. EUR 30.000,- Gewinn, im Idealfall also 3.900,- Euro, werden vom Gewinn abgezogen, ohne investieren oder Wertpapiere kaufen zu müssen. Diesen Gewinnfreibetrag beachten wir für unsere Klienten automatisch.
Darüber hinaus gibt es den sogenannten investitionsbezogenen Gewinnfreibetrag von 13% des Gewinnes, wenn er durch Investitionen (Achtung: kein PKW, keine gebrauchten Güter) oder durch Kauf von Wohnbauanleihen gedeckt ist. Für Gewinne über EUR 175.000,- ist der Gewinnfreibetrag nur mehr eingeschränkt möglich. - Prämie für Registrierkasse
Wahrscheinlich haben Sie schon längst eine, wenn nein wird es höchste Zeit, denn die Prämie für Registrierkassen in der Höhe von € 200,- läuft mit am 31.3.2017 aus! - Forschungsprämie
Die Forschungsprämie ist ab 2016 auf 12% erhöht worden. Im Zuge dessen wurde leider die/der Bildungsprämie/-freibetrag abgeschafft. - Spenden aus dem Betriebsvermögen
Bis zu 10% des Gewinnes des laufenden Jahres kann an begünstigte Spendenempfänger fließen und als Betriebsausgabe abgesetzt werden. - Verluste
Verluste von Einnahmen-/ Ausgaben-Rechnern sind ab 2016 unbegrenzt vortragsfähig und ausgleichsfähig.
Steuertipps im Bereich Lohnverrechnung
- Kinderbetreuungszuschuss
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Kinderbetreuungszuschuss von bis zu EUR 1.000,- pro Jahr für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. - Zuwendung für die Zukunftssicherung
Es besteht die Möglichkeit bis zu 300,- Euro pro Jahr und Dienstnehmer steuerfrei in Lebens-/Kranken- oder Unfallversicherungen zu zahlen. - Pensionskassenbeiträge
Bis zu 10% der Brutto-Lohn- oder -Gehaltssumme können für Mitarbeiter in eine Pensionskasse einbezahlt werden. Diese Beiträge sind Betriebsausgabe, ohne dass der Dienstnehmer Lohnsteuer davon zahlt oder weitere Lohnnebenkosten anfallen. - Sachgeschenke und Betriebsveranstaltungen
Dafür sind Beträge von 186,- bzw. 365,- Euro vorgesehen, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialversicherung anfällt. Leider brachte auch die Steuerreform keine Erhöhung dieser Uraltbeträge. Möglich sind Jobticket, Ausnutzung des Jahressechstels oder Prämien für Diensterfindungen.
Bitte mit Ihrem Steuerberater die Voraussetzungen besprechen!
Steuertipps für die Arbeitnehmerveranlagung
- Werbungskosten,
die 2016 abgesetzt werden sollen, müssen auch 2016 bezahlt worden sein! - Verjährung
Die Arbeitnehmerveranlagung 2011 ist nur noch bis 31.12.2016 möglich.
Sonstige Tipps
- Sonderausgaben
Die bisherige Regelung für sogenannte "Topfsonderausgaben" (Zahlungen für Lebens-, Kranken-, Unfallversicherungen sowie Wohnraumschaffung und -sanierung konnten bis zu einem Betrag von max. 2.920,- Euro abgesetzt werden, wobei davon 25%, also730,- Euro Ihre Steuerbemessungsgrundlage gekürzt haben) wurde abgeschafft. Ausnahme: Sonderausgaben, z.B. eine Lebensversicherung, die vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurde, können noch fünf Jahre (bis 2020) weiter berücksichtigt werden.
Nicht vergessen sollte man aber auch, dass freiwillige Weiterversicherungen und der Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung weiterhin in voller Höhe absetzbar sind. - Außergewöhnliche Belastung
Der häufigste Fall sind Krankheitskosten, die man von der Krankenkasse nicht ersetzt bekommt, also z.B. Zahnarztkosten. Da der Selbstbehalt auf das Kalenderjahr bezogen ist, sollte man so viel wie möglich in einem Jahr zusammenkommen lassen.
Ab Bezug von Pflegegeld fällt der Selbstbehalt weg - also Eltern und Großeltern darauf aufmerksam machen. - Kinderbetreuungskosten
bis zu EUR 2.300,- pro Kind unter zehn Jahren abzugsfähig. - Spenden
Auch im Privatbereich können Spenden steuerlich abgesetzt werden. Die Grenze von 10% des Vorjahreseinkommens ist relativ großzügig, der Kreis der begünstigten Spendenempfänger wurde in den letzten Jahren deutlich ausgeweitet - fragen Sie uns bzw. finden Sie Informationen auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at. - Bausparen/staatlich geförderte Zukunftsvorsorge
Späteste Einzahlung 31.12.16 ! - Versicherungsmeldung für neue Selbständige
Vom Überschreiten der Versicherungsgrenze ist die SVA innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides zu verständigen, sonst kommt es zu einem 9,3%-igen Beitragszuschlag. - Verkauf von Wertpapieren, die für den Gewinnfreibetrag angeschafft wurden
Wertpapiere, die Sie zur Geltendmachung des Gewinnfreibetrages vor vier Jahren angeschafft haben, können veräußert werden (Achtung auf das Datum: taggenaue Berechnung!).
Übrigens: Mit Jahresende 2016 endet die siebenjährige Aufbewahrungsfrist für Unterlagen des Jahres 2009!
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