Ersatz von Ausbildungskosten
(März 2016)
Sollen vom Arbeitgeber finanzierte Ausbildungen vom Arbeitnehmer rückgefordert werden können, sind folgende Punkte zu beachten:
- Die erworbenen Kenntnisse müssen über eine Einschulung hinausgehen und auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sein.
- Das Dienstverhältnis muss durch Arbeitnehmerkündigung, berechtigte Entlassung oder unberechtigten vorzeitigen Austritt beendet worden sein.
Neu ab 1. Jänner 2016:
- Abschluss jeweils einer konkreten Einzelvereinbarung (Art, Datum und Kosten der Ausbildung sowie Rückzahlung) vor Beginn der Ausbildung. Eine Vorab- oder Rahmenvereinbarung genügt nicht!
- Die maximal zulässige Bindungsdauer für den Ausbildungskostenrückersatz darf nur noch 4 (bisher 5) Jahre betragen. Ebenso ist nunmehr eine monatliche Aliquotierung zwingend. Anderslautende Vereinbarungen sind zur Gänze nichtig!
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