(März 2015)
Mit dem Wort "Umqualifizierung" könnte man durchaus Positives assoziieren. Vielleicht sogar Höherqualifizierung. In diesem Zusammenhang ist die Bedeutung leider negativ und auch mit hohen Kosten verbunden. Was ist damit gemeint?
Bei einer GPLA-Prüfung (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben vulgo "Lohnsteuerprüfung") wird genau darauf geachtet, dass das, was in den Augen der Prüfer ein Dienstverhältnis ist, auch als solches erfasst und abgerechnet wird.
Dabei ist es im Laufe der Jahre durchaus zu einem Wandel gekommen. War es bis vor ca. zehn Jahren noch üblich und toleriert unregelmäßige Tätigkeiten, Hilfstätigkeiten oder fallweise Tätigkeiten bei guter Qualifikation "im Werkvertrag" abzurechnen, ist das nunmehr ein absolutes No-Go.
Liegen die Merkmale eines Dienstverhältnisses vor, das ist im Wesentlichen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, wird der Werkvertrag in ein Dienstverhältnis umqualifiziert. Nicht einmal ein einschlägiger Gewerbeschein schützt vor dieser Einstufung, egal ob Putzfrau oder IT-Fachmann.
Die Prüfer fahnden also in der Buchhaltung ganz genau nach Werkvertragshonoraren. Das beginnt einmal auf dem Konto "Fremdleistung", macht aber vor anderen Konten nicht halt. Sie lassen sich die Rechnungen vorlegen und die Arbeit ganz genau schildern, stellen auch selber Recherchen an.
Was passiert im Ernstfall? Das Honorar wird zum Nettoentgelt, weil es ja jener Person zugeflossen ist. Hoffentlich liegt es über dem Kollektivvertrag, da man sonst auch noch Schwierigkeiten mit dem Lohn-und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz bekommt (siehe dazu Rat & Tat-Klientenjournal 4/14).
Die Sozialversicherung schreibt die Beiträge nach dem arbeitsrechtlich zustehenden Entgelt vor. Sonderzahlungen, Urlaub, Krankheit, Feiertage müssen berücksichtigt werden. Das kann schon einmal ohne Strafen, Zinsen und Zuschlägen Mehrkosten von 110% verursachen.
Tipp: Besprechen sie mit uns immer ganz genau, ob tatsächlich eine selbständige Tätigkeit oder nicht vielleicht doch ein Dienstverhältnis vorliegt. Nicht die vertragliche Gestaltung ist ausschlaggebend, sondern was tatsächlich gelebt wird.