(März 2015)
Wie praktisch für Kunden, wenn sie bei einem Auftrag nur einen Ansprechpartner haben, an den sie sich bei Wünschen und Problemen wenden können. Was Bauträgern/Generalplanern im Baubereich sicher Routine ist, ist auch bei kleineren Aufträgen zu beachten: Wer gegenüber einem Kunden als alleiniger Auftragnehmer für eine Leistung auftritt, die er auf Grund seiner Gewerbeberechtigungen nicht alleine ausführen darf, ist als Generalunternehmer zu betrachten.
Man denke hier z.B. an einen Installateur, der ein Bad plant und auch gleich die Elektrik, das Ausmalen und die Verfliesung in den Auftrag mit dem Kunden hineinnimmt. Der Kunde ist sicher glücklich, denn im Idealfall hat er zum vereinbarten Datum ein fertiges Bad, das ganz nach seinen Wünschen eingerichtet ist.
Der Installateur bzw. ganz allgemein ein Generalunternehmer beauftragt im Hintergrund Subunternehmer mit den Leistungen, die er selbst nicht erbringen kann bzw. darf. Der Generalunternehmer trägt dabei das wirtschaftliche und organisatorische Risiko für die von ihm beauftragten Subunternehmer. Er bleibt hinsichtlich seiner Gesamtleistung dem Kunden verpflichtet und haftet diesem für Mängel, Termintreue und Qualität (auch die der Subunternehmer). Der Generalunternehmer haftet also gegenüber dem Kunden auch für die Leistungen der Subunternehmer und kann sich im Haftungsfall nur selbst rechtlich mit dem Subunternehmer auseinandersetzen.
Es ist für Unternehmen, die solche Gesamtlösungen anbieten, daher äußerst wichtig, dass sie ein leistungsfähiges und verlässliches Netzwerk an Subunternehmen zur Hand haben und dass auch die vertragliche Gestaltung sowohl mit dem Kunden als auch mit den Subunternehmern klar und deutlich erfolgt. Diesbezüglich wäre es ratsam, sich von einem Rechtsanwalt Musterverträge erstellen zu lassen, die man als Grundlage für die einzelnen Geschäfte verwenden kann.
Steuerlich ist bei diesen Konstellationen folgendes zu beachten:
Zu 3. ist zu sagen, dass der Generalunternehmer verpflichtet ist, sich von dem von ihm beauftragten Subunternehmern Nachweise vorlegen zu lassen, dass diese alle (steuer)rechtlichen Vorschriften erfüllen: aktuelle Firmenbuchauszüge, Kopie des Gewerbescheins, Steuernummer, aktuelle Abfragen der UID Nummer (jeweils bei Rechnungslegung), bei Erstaufnahme der Geschäftsbeziehung Kopie eines Lichtbildausweises des Geschäftsführers, Auszug aus dem Gewerberegister, Auszug des Finanzamtskontos/des Beitragskontos bei der Krankenkasse bzw. Daten zur Eintragung in die HFU Liste zur Auftraggeberhaftung.
Es wird sich bei Geschäftsanbahnung mit einem bisher unbekannten Subunternehmer auch empfehlen, diesen an seinem Firmensitz zu besuchen und den Besuch zu dokumentieren. Außerdem muss der Generalunternehmer laufend die Baustelle kontrollieren (das empfiehlt sich aber wegen der Haftung gegenüber dem Kunden sowieso), um zu sehen, ob sich dort nur die beauftragten Subunternehmer bzw. deren Arbeitnehmer befinden oder andere, möglicherweise illegal arbeitende Personen.
Es empfiehlt sich, die Zahlungsabwicklung mit den Subunternehmen durch Banküberweisungen vorzunehmen, da größere Barbewegungen von der Finanz mit Misstrauen betrachtet werden. Spätestens im Zuge von Außenprüfungen werden genaue Dokumentationen über die Subunternehmer verlangt, wenn es um die steuerliche Absetzbarkeit von deren Rechnungen geht, da in den letzten Jahren im Baubereich sehr viele Unregelmäßigkeiten geschehen sind und die Finanz derzeit einen Fokus auf Prüfungen in diesem Bereich hat.
Auftraggeberhaftung zu Lohnabgaben
Der Generalunternehmer und allgemein jeder Bauleistungsunternehmer, der einen Subunternehmer mit der Durchführung einer übernommenen Bauleistung befasst, haftet für Versicherungsbeiträge und Abgaben aus Arbeitsverhältnissen bei den beauftragten Subunternehmen, soweit es sich bei den weitergegebenen Aufträgen um Bau- oder Reinigungsleistungen handelt.
Die Haftung beträgt bis zu 20% des Werklohns für alle vom Subunternehmer abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge, die bis zum Ende des Monats fällig werden, in dem der Werklohn bezahlt wird. Daneben haftet der Auftraggeber für alle Lohnabgaben, die bis zum 15. des Folgemonats nach Zahlung des Werklohnes fällig werden. Diese Haftung lässt sich vermeiden, wenn der Subunternehmer in die sogenannte "HFU-Liste" eingetragen ist, die vom Dienstleistungszentrum AGH geführt wird. Durch die Eintragung ist dokumentiert, dass der Subunternehmer seinen laufenden Verpflichtungen nachkommt und daher der gesamte Werklohn direkt an ihn ausgezahlt werden kann (Ist der Subunternehmer nicht in die HFU-Liste eingetragen, sollte man als Auftraggeber 25% des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der Krankenkasse zahlen, um eine Haftung zu vermeiden!).
Man kann Unternehmen unter ihrem Namen in der HFU-Liste auf folgender Homepage suchen: www.sozialversicherung.at/service /Unternehmer. Dort findet man auch alle Informationen zu diesem Thema, bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an uns!
Bau- und Reinigungsleistungen
Unter Bauleistungen versteht man generell alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken bzw. deren Reinigung dienen. Reinigungsleistungen sind nur dann Bauleistungen, wenn sie in Zusammenhang mit einem Bauwerk stehen, z.B. Reinigung von Gebäuden, Fenstern, Swimmingpools, Schneeräumung oder Büros, nicht jedoch Grünflächenbetreuung oder Textilreinigung. Da die Abgrenzung nicht immer eindeutig ist, wenden Sie sich bitte mit Fragen an uns.
Solche Leistungen sind, wenn sie zwischen einem Auftraggeber, der selbst Bauleistungen erbringt, und einem Subunternehmer stattfinden, ohne Umsatzsteuer zu verrechnen ("reverse charge") und als Bauleistung zu bezeichnen; außerdem sind auf der Rechnung neben den allgemeinen Rechnungsmerkmalen beide UID Nummer auszuweisen.