Das Fahrtenbuch
Ein leidiges Thema - dem aber immer mehr Bedeutung zukommt!

(März 2013)

Wann muss ein Fahrtenbuch geführt werden?

Wie muss ein Fahrtenbuch geführt werden?
Jedenfalls genau, am besten händisch direkt im Auto.
Anzugeben sind jedenfalls:

Interessanterweise spricht der Gesetzgeber nicht direkt vom Fahrtenbuch sondern z.B. in der Sachbezugsverordnung vom "Nachweis" - in der Praxis wird es aber wohl ohne Fahrtenbuch nicht gehen.
Liegt das Fahrtenbuch nicht im Auto, sondern wird es z.B. elektronisch geführt, stellt sich natürlich die Frage wie die Kilometerstände zum PC "kommen". Das Fahrtenbuch ist jedenfalls laufend und in einer nicht veränderbaren Form zu führen.
Wird es z.B. im Excel geführt, muss es regelmäßig (wöchentlich) ausgedruckt/unterschrieben/ abgestempelt/abgegeben/abgelegt werden!

Die Fahrtstrecke muss genau angegeben und nachvollziehbar sein; die Intentionen gehen dahin, dass z.B. jeder einzelne besuchte Kunde angeführt werden muss. Eventuell können z.B. in diesem Fall Besuchsprotokolle Abhilfe schaffen. "Kundenbesuche 15.-19. Bezirk, xx km", wird sicher nicht reichen!

Die Finanz kontrolliert die angegebenen Kilometer mittels Routenplaners; der deutsche Bundesfinanzhof akzeptiert diesbezüglich eine Abweichung um 5(!).%. Also genaue Strecke (z.B. nach Klagenfurt über A2 oder S6/36/ 37) angeben, ebenso Abweichungen (Stau, Umleitung, billiger tanken)!

Weitere wichtige Hinweise:
Diese sind nicht erfunden, sondern in der Praxis schon vorgekommen!
Achtung auf (alle möglichen) Querkontrollen:

Das Auto bzw. Fahrtenbuch ist eindeutig der Prüfungsschwerpunkt bei GPLA-Prüfungen. Insbesondere bei Auszahlungen steuerfreier Kilometergelder (= Auslagenersatz) bzw. Nichtansetzen oder falscher Berechnung eines Sachbezuges wird die Sache sehr teuer!
Diesfalls kann man locker mit einer Nachzahlung in Höhe von 60-70% rechnen - und das möglicherweise über mehrere Jahre. Und - je nach Fall - droht unter Umständen auch noch ein Finanzstrafverfahren! Da ist die Regressmöglichkeit an den Dienstnehmer für die Lohnsteuer nur ein schwacher Trost, wenn praktisch überhaupt zielführend.

Kontrollieren Sie auch

Für LKWs gibt es keinen Sachbezug. Aber trotzdem kann es - z.B. bei privater Verwendung des LKWs durch einen Dienstnehmer (z.B. Umzug) - zu einem "anderen", steuer- und sozialversicherungspflichtigen, Vorteil aus dem Dienstverhältnis kommen.


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