Achtung - es kann teuer werden: Rechtzeitige Meldung für Dienstverhältnisse von AMS-/Notstandshilfebeziehern!

(März 2012)

Bezieher der dieser Beihilfen dürfen neben den Beihilfen Lohn/Gehalt aus einem geringfügigen Dienstverhältnis beziehen. Um Missbrauch zu vermeiden, hat der Verwaltungsgerichtshof 2011 erkannt, dass arbeitslose Personen bzw. Bezieher von Notstandshilfe solche Tätigkeiten unverzüglich bekanntgeben müssen.

Wird diese Person bei einer Kontrolle an einer Arbeitsstelle erwischt, so wird automatisch angenommen, dass es sich um eine Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze handelt (das kann nicht widerlegt werden), und das Arbeitslosengeld/die Notstandshilfe werden für mindestens vier Wochen gestrichen .

Kommt das Kontrollorgan dazu zur Ansicht, dass es sich tatsächlich um eine Tätigkeit, die die Geringfügigkeit übersteigt, handelt, schreibt das AMS dem Dienstgeber zusätzlich einen Sonderbeitrag in Höhe der doppelten Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers (Dienstgeber und Dienstnehmeranteil!) für sechs Wochen vor.

Wir können Sie daher nur nochmals eindringlich darauf aufmerksam machen, dass Dienstnehmer VOR Dienstantritt angemeldet sein müssen.


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