Verträge zwischen nahen Angehörigen Auch die GmbH zählt zu “Ihren Lieben”!

(Juni 2004)

In der Beratungspraxis stoßen wir immer wieder auf die Frage von Klienten, wieso Gestaltungen zwischen Ihnen und Ihren Angehörigen so kompliziert sein müssen. Als verständnisvoller Berater, der häufig auch Einblick in die höchst integre Familiensituation des Klienten genießt, hat man zwar persönlich viel Verständnis für diese Haltung, muss aber aufgrund der strengen Sichtweise des Finanzamtes den Klienten vor zu großer Leichtfertigkeit bewahren. Der saloppe Umgang mit den Rechtsbeziehungen zwischen Angehörigen hat schon manchen Mitbürger eine Stange Geld gekostet (von Scheidungen oder Erbschaften gar nicht zu reden).
Was sind nun Angehörige? Nicht nur Verwandte und Verschwägerte, nein, auch die GmbH, an der man selbst oder Nahestehende beteiligt sind, gelten als Angehörige. Die Judikatur und Verwaltungspraxis haben diese Parallele hergestellt, weil es üblicherweise bei derartigen Naheverhältnissen leichter ist, steuerschonende Gestaltungen zu finden, und haben nun Regelungen geschaffen, die einzuhalten sind, wenn rechtliche Gestaltungen zwischen Angehörigen vor dem strengen Auge der Finanz standhalten sollen. Wer als Gesellschafter sagt: "Mit meiner GmbH werde ich doch noch ausmachen können, was ich will", läuft Gefahr, dass Zuwendungen an ihn unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Gewinnausschüttung betrachtet werden. Das ist dann so ziemlich das Teuerste, was einem steuerlich so passieren kann. Die Regelungen, die zur Anerkennung der Gestaltungen führen, lauten:
• Vereinbarungen müssen nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen;
• Sie müssen einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
• müssen so gestaltet sein, dass sie auch zwischen Nichtangehörigen unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Konkret bedeutet das Folgendes:
Verträge zwischen Angehörigen sind aus Beweisgründen am besten schriftlich abzuschließen, Mitteilungen an das Finanzamt erfüllen die verlangte Publizitätserfordernis nach der Judikatur leider nicht, und der bloße Hinweis auf die praktische Notwendigkeit einer bestimmten Handlung (etwa Schreibarbeiten durch die Ehefrau) genügt leider auch nicht.
Den deutlichen und klaren Inhalt bekommen Vereinbarungen, sollte man meinen, durch die schriftliche Festlegung, allein dies genügt noch nicht. Vielmehr muss bei Familien- (oder GmbH-) verträgen eine besondere Klarheit vorliegen, die ansonsten vielleicht nur bei Verträgen mit Fremden, denen man nicht so recht traut, erforderlich scheint. Damit sind wir auch schon bei den fremden Dritten, die als Verhaltensmaßstab für Familienverträge herangezogen werden. Solche Vereinbarungen müssen nämlich dem sog. "Fremdvergleich" standhalten, womit ausgedrückt wird, dass auch ein Nichtangehöriger, der auf seine Interessen für gewöhnlich besonders achtet, unter den selben Bedingungen bereit gewesen wäre, dem Vertrag zuzustimmen.
Die klassischen Anwendungsfälle sind Dienstverträge unter Eheleuten, Geschäftsführerverträge zwischen Gesellschaftern und ihrer GmbH, Mietverträge zwischen Eltern und Kindern, Darlehensverträge etc., nicht aber Verträge zwischen Familienangehörigen , die ohne steuerliche Auswirkung sind.
Falls Sie nun, nach Lektüre dieses Artikels, das Gefühl haben, Ihren Steuerberater kontaktieren zu müssen, tun Sie das bitte! Schriftlichkeit ist diesfalls allerdings nicht erforderlich!


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