Kosten für Kuraufenthalt als außergewöhnliche Belastung

(Mai 2019)

Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Reise führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff Kur erfordert ein unter ärztlicher Aufsicht durchgeführtes Heilverfahren. Die Aufwendungen für diese Kur erwachsen dann zwangsläufig, wenn die Reise zur Linderung oder Heilung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht erfolgsversprechend ist. Davon müssen reine Erholungsreisen abgegrenzt werden. Die Zwangsläufigkeit des Kuraufenthaltes muss durch ein vor Antritt der Reise ausgestelltes ärztliches Zeugnis aus dem die Notwendigkeit, Dauer und das Reiseziel hervorgehen, nachgewiesen werden. Gleichfalls als Beweis für die Zwangsläufigkeit gilt , wenn von einem Träger der Sozialversicherung oder aufgrund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden (VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139)
In der Praxis sind die Auswirkungen einer außergewöhnlichen Belastung durch den Abzug eines Selbstbehaltes oft enttäuschend gering. Es ist zu raten in einem Jahr mehrere a.g. Belastungen zusammenkommen zu lassen also z.B. Kurkosten und Kosten einer Zahnbehandlung, da dadurch der Selbstbehalt nur einmal abgezogen wird.


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