Recht auf Mehrfachbeschäftigung für Dienstnehmer
(April 2024)
Es galt grundsätzlich schon bisher, nun wurde es aber gesetzlich festgeschrieben, dass Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch zur Aufnahme anderer Dienstverhältnisse haben. Der Arbeitgeber darf eine andere Beschäftigung aber im Einzelfall dann untersagen, wenn diese
- der Verwendung des Mitarbeiters abträglich ist (z.B. bei Konkurrenzierung, der Arbeitnehmer kann seine Arbeitspflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen) oder
- mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist (vor allem bei Überschreitung der zulässigen Gesamthöchstarbeitszeit).
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