(April 2024)
Aufgrund einer EU-Richtlinie aus 2019, die Ende März 2024 in Österreich umgesetzt wurde, kommt es zu einer Erweiterung der Mindestinhalte bei der Ausstellung von Dienstzetteln und schriftlichen Dienstverträgen.Bei ab 28. März 2024 neu beginnenden Dienstverhältnissen sind folgende zusätzliche Angaben am Dienstzettel bzw. im Dienstvertrag verpflichtend anzuführen:
Zum Teil ist es ausreichend, wenn auf die anwendbaren gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen verwiesen wird.
Dienstverträge, die vor dem 28. März 2024 abgeschlossen wurden, müssen nicht angepasst werden.
Dienstzettel bzw. Dienstverträge müssen künftig unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses ausgestellt werden, also auch bei kürzer als einen Monat befristeten Dienstverhältnissen und bei fallweisen Beschäftigten.
Bitte beachten Sie, dass das Nichtausstellen von Dienstzetteln bzw. Dienstverträgen neuerdings zu Verwaltungsstrafen bis zu € 436,-, bei mehr als fünf betroffenen Arbeitnehmern bzw. im Wiederholungsfall bis zu € 2.000,-, führen kann.