Das neue Restrukturierungsverfahren
(Dezember 2021)
Das neue Restrukturierungsverfahren hat – wie so oft – seinen Ursprung in einer EU-Richtlinie. Diese ist in Österreich mit dem Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (RIRUG) rückwirkend mit 17. Juli 2021 umgesetzt worden. Daneben gibt es das Gesetz über Restrukturierung von Unternehmen (ReO), in welchem sich die wesentlichen Bestimmungen bzw. Neuerungen befinden.
Es ist auch ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren vorgesehen. Dieses basiert nicht auf EU-rechtlichen Vorgaben, sondern ausschließlich auf Erfahrungen aus der österreichischen außergerichtlichen Restrukturierungspraxis.
Da die Verfahren (und damit auch der Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen) ziemlich aufwändig erscheinen und wohl kaum ohne professionelle Begleitung durchführbar sein werden, beschränken wir uns nachstehend auf das Anreißen einiger Highlights:
- Voraussetzung ist neben dem Vorliegen eines Unternehmens die „wahrscheinliche“ Insolvenz.
- Grundsätzlich soll es trotz Gerichtsanhängigkeit ein „geheimes“ Verfahren sein (Vermeidung eines Imageschadens). Dies funktioniert aber nicht, wenn Gläubiger aus anderen EU-Staaten betroffen sind.
- Es ist (nicht beim vereinfachten Verfahren) eine nur vom Schuldner beantragbare Vollstreckungssperre für maximal drei Monate vorgesehen. Während dieser Sperre ruht die Insolvenzantragspflicht des Schuldners wegen Überschuldung, nicht aber jene wegen Zahlungsunfähigkeit.
- Der Schuldner behält grundsätzlich die Eigenverwaltung und hat einen Restrukturierungsplan vorzulegen. In bestimmten Fällen hat aber das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen (nicht beim vereinfachten Verfahren).
- Es erfolgt eine Abkehr vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger: Diese sind in fünf Klassen (besicherte, unbesicherte, Anleihe-, schutzbedürftige und nachrangige) einzuteilen und können unterschiedlich behandelt werden. Forderungen von Arbeitnehmern dürfen nicht in den Restrukturierungsplan einbezogen werden.
- Es ist grundsätzlich keine Forderungsanmeldung und keine Erfassung in einem gerichtlichen Anmeldeverzeichnis vorgesehen. Über jeden Restrukturierungsplan ist in einer Tagsatzung abzustimmen. Zur Annahme des Planes bedarf es in jeder Gläubigerklasse der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Gläubiger und einer 75 %-igen Summenmehrheit der anwesenden betroffenen Gläubiger.
Beim vereinfachten Verfahren ist keine gerichtliche Abstimmung vorgesehen. Vielmehr müssen die Gläubiger (nur Finanzgläubiger) bereits im Vorfeld mit 75-%iger Mehrheit der Gesamtsumme je Gläubigerklasse zustimmen und eine entsprechende Restrukturierungsvereinbarung unterzeichnen.
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