Leider aktuell: Unwetterschäden - „Außergewöhnliche Belastung” hilft wenigstens ein bisschen!

(September 2021)

Wenn´s passiert hilft neben direkten Zuschüssen seitens der öffentlichen Hand (hoffentlich) auch der Fiskus etwas mit: Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen) können im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungen ohne Selbstbehalt bei der Einkommensermittlung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, allerdings nur betreffend den Hauptwohnsitz, im Ausmaß vergleichbarer Nutzungsmöglichkeit. Allfällige Zuschüsse und Versicherungsvergütungen vermindern naturgemäß die absetzbaren Kosten. Dies gilt auch für die Ersatzbeschaffung von PKWs, auch wenn er sich am Zweitwohnsitz befunden hat, allerdings ist die außergewöhnliche Belastung mit dem Zweitwert begrenzt.
Ebenso fallen Ersatzbeschaffungen für (Unterhaltungs-)Elektronik (Radio, Fernseher, Satellitenanlage, CD-Player, PC), sofern sie dem üblichen Standard entsprechen, darunter.

Nicht absetzbar sind Ersatzbeschaffungen für Foto- und Video-/Filmausrüstungen, Zier- und Dekorationsgegenstände inkl. Bilder und Tapisserien sowie Zimmerpflanzen.


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