Blitz-Info Corona-Virus – Update Stand 17.3.2020 17:00 Uhr - „Corona-Kurzarbeit“
(März 2020)
Die „Corona-Kurzarbeit“ wurde von den Sozialpartnern paktiert und soll die Arbeitskosten für den Dienstgeber über die Laufzeit der Kurzarbeit reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten im Unternehmen halten.
Die Arbeitnehmer bekommen je nach Höhe ihres Bruttogehalts 80% bis 90% ihres Nettogehalts, was ungleich höher ist als der AMS-Bezug, der mit 55% begrenzt ist.
Die „Corona-Kurzarbeit“ kann von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die von der WKO vertreten sind, und auch von Mitgliedern der Zahnärztekammern. Die Ärztekammer ist derzeit noch in Verhandlung.
Voraussetzung für die Kurzarbeitshilfe ist, dass
- ein Antrag beim AMS gestellt wird (Formular wird voraussichtlich am 18.03.2020
bereitgestellt) - eine Unterzeichnung der Sozialpartner, die das AMS veranlasst
- eine Vereinbarung mit den Dienstnehmern (Einzelvereinbarung) bzw. mit dem Betriebsrat
- die Zustimmung des AMS
- Die Dauer ist derzeit mit drei Monaten begrenzt, eine Verlängerung um weitere drei Monate ist möglich.
Wie kann Kurzarbeit im Betrieb eingeführt werden?
- Es wird das Ausmaß der Kurzarbeit vereinbart, also um wie viele Stunden wöchentlich
reduziert wird. Die Reduzierung kann bis zu 90% der Arbeitszeit betragen, aber zeitweise auch auf 0% reduziert werden. Im gesamten Kurzarbeitszeitraum muss die Arbeitszeit jedoch mind. 10% betragen. - Die Kurzarbeit muss nicht für alle Dienstnehmer beantragt werden. Es ist möglich, sie für einzelne Gruppen, also z.B. Dienstnehmer im Verkauf, zu beantragen.
- Leitende Mitarbeiter (also Geschäftsführer) und Lehrlinge sowie geringfügig Beschäftigte sind von der Kurzarbeit ausgenommen.
- Während der Kurzarbeitszeit darf kein Arbeitsverhältnis gekündigt werden (Ausnahmen möglich).
- Nach der Kurzarbeit besteht ein Kündigungsverbot von einem Monat.
Unserer Meinung nach ist die Kurzarbeit eine lobenswerte Idee, allerdings muss man aber folgendes bedenken:
- Sie bedeutet nicht die sofortige Entlastung der Unternehmen, da zuerst Mehrstunden und Überstunden abgebaut und der Alt-Urlaub konsumiert werden muss.
- Die Unternehmen müssen weiterhin die (reduzierten) Bezüge an die Mitarbeiter bezahlen und auch die Lohnnebenkosten von den ursprünglichen Bezügen begleichen.
- Die Förderungen, die vom AMS ausbezahlt werden, werden womöglich Monate auf sich warten lassen, sodass unbedingt für Liquidität gesorgt sein muss.
Auf der WKO-Homepage finden Sie weitere Informationen und die Antragsformulare. Wir helfen Ihnen auch gerne weiter.
Wir hoffen Ihnen in den nächsten Tagen genauere Informationen über die Kostenreduzierung durch die Kurzarbeit bereitstellen zu können.
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