Verdeckte Einlagenrückgewähr

(Juni 2018)

Darunter versteht man zivilrechtlich das böse Pendant zur steuerrechtlichen verdeckten Gewinnausschüttung.

Gesellschafter einer GmbH dürfen von der GmbH nur auf folgenden Wegen Geld erhalten:

  1. auf gesellschaftsrechtlicher Basis in Form von offenen Gewinnausschüttungen sowie im Zuge der Liquidation der Gesellschaft und bei Kapitalherabsetzungen
  2. auf schuldrechtlicher Basis in Form von Leistungsvergütungen (z.B. Arbeitsleistungen, Vermietung, Zinsen für Darlehen o.a.). Diese Vereinbarungen müssen einen klaren Inhalt haben, schriftlich getroffen werden und einem Fremdvergleich standhalten (d.h. sie wären in gleicher Form auch mit Nichtgesellschaftern abgeschlossen worden).



Gefahr: Wird eine verdeckte Einlagenrückgewähr festgestellt, sind die diesbezüglichen Vereinbarungen nichtig und in der Regel rückabzuwickeln. Zusätzlich drohen (auch dem Geschäftsführer!) massive strafrechtliche Konsequenzen und Haftungen!

Steuerrechtlich führt eine verdeckte Gewinnausschüttung zu Steuernachforderungen (Nichtabsetzbarkeit bei der GmbH und Kapitalertragsteuer; die Endbesteuerungswirkung bleibt erhalten) und meist auch zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens.


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