(März 2018)
Teilzeitbeschäftigte mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 7,7 Stunden (38,5 Stundenwoche) oder 8 Stunden (40 Stundenwoche) hatten bisher Kündigungsfristen von 14 Tagen bis 4 Wochen.
Ab 2018 gelten dieselben Kündigungsfristen wie für alle Angestellten, nämlich je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses mindestens 6 Wochen Frist und Beendigung nur zum Quartalsende. Dies gilt auch für alle geringfügig beschäftigen Angestellten!
Eine Kündigung mit 15. und Monatsende muss extra im Dienstvertrag vereinbart werden und ist in manchen Kollektivverträgen nur in einem beschränkten Zeitraum (z.B. Handel: in den ersten 5 Jahren) möglich.