Was kann, muss, sollte man bis Jahresende noch tun?!
Am 32. Dezember ist es zu spät!

(September 2017)

Alle Jahre wieder: Was ist bis Jahresende noch zu tun bzw. zu beachten?

Tipps für Unternehmer:

Investitionen wirken sich mit Ausnahme der Geringwertigen Wirtschaftsgüter (bis € 400,-) grundsätzlich nur im Wege der Abschreibung aus.

Einzelunternehmer und Personengesellschaften können darüber hinaus den Gewinnfreibetrag in Höhe von 13% des Gewinnes (bis 30.000,- automatisch) bestimmter Investitionen bzw. Wertpapiere gewinnmindernd geltend machen. Ab einem Gewinn von € 175.000,- wird dieser eingeschliffen.

Durch das RÄG 2014 sind die Bewertungsspielräume bei den Vorräten, halbfertigen Erzeugnissen (noch nicht abrechenbaren Leistungen) und Rückstellungen ziemlich eingeschränkt. Inventur gemacht werden muss natürlich trotzdem.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch das Zuflussprinzip (Verlagerung von Ein- nahmen, Vorziehen von Ausgaben) ihr Ergebnis beeinflussen. Gleiches gilt für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Spenden an begünstigte Institutionen sind in Höhe bis zu 10% des laufenden Gewinnes (vor Gewinnfreibetrag) abzugsfähig.

Tipps für Arbeitnehmer:

Bei den Werbungskosten (= beruflich veranlasste Ausgaben) gilt mit Ausnahme der AfA das Abflussprinzip, d.h., sie müssen auch tatsächlich bezahlt worden sein.

Bei Sachgeschenken und Betriebsveranstaltungen fallen bis zu 186,- € bzw. 365,- € weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung an.

Die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 ist nur mehr bis Jahresende möglich.

Sonstiges:

Auch bei den Sonderausgaben



Der Verlustabzug wird - soweit er uns bekannt ist - von uns automatisch berücksichtigt.

Außergewöhnliche Belastungen:

Dies sind die "unliebsamen" Ausgaben, wo es besser wäre, sie nicht zu haben, z.B. Krankheits- oder Pflegekosten, Katastrophenschäden, unter Umständen Begräbniskosten.

Auch hier gilt das Abflussprinzip, darüber hinaus ist ein einkommensabhängiger Selbstbehalt in Abzug zu bringen. Um diesen zu überwinden, ist es ratsam möglichst viele derartigen Zahlungen in einem Jahr zu leisten!

Kein Selbstbehalt ist zu berücksichtigen bei



Auch für Zahlungen für Bausparverträge und staatlich geförderte Zukunftsvorsorgen ist es am 32. Dezember zu spät!

Schließlich können unter Umständen Spekulationsgewinne und -verluste miteinander ausgeglichen (verrechnet) werden. Dies macht aber nur Sinn, wenn die Veräußerung ohnehin geplant ist und erfordert eine Beratung im Einzelfall!


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