(Juni 2016)
In dieser neuen Kolumne wollen wir Sie für brandaktuelle Belange sensibilisieren, die uns im täglichen Geschäft vermehrt begegnen. Vieles davon werden Sie schon in früheren Artikeln gelesen haben - jetzt ist aber wieder aus gegebenen Anlass besonderes Augenmerk darauf zu lenken!
Erst dieser Tage hat ein GPLA-Prüfer (dieser prüft die lohnabhängigen Abgaben) folgende (zusätzliche) Unterlagen bei der Prüfung verlangt:
Dazu passend eine aktuelle Entscheidung des BFG (Bundesfinanzgerichtes) betreffend einen Pharmavertreter, der nur den halben KFZ-Sachbezug versteuern wollte: Dies wurde letztlich verweigert, weil er die Abgabenbehörde von der Richtigkeit seines Vorbringens überzeugen hätte müssen, was wegen eines nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nicht gelungen ist.
Laut BFG-Entscheidung liegt ein solches vor, "wenn
Laut anderer Meinung können auch andere Unterlagen (z.B. Reise- oder Besuchsberichte) als Nachweis dienen; dies ist aber jedenfalls mühsamer und letztlich auch nicht sicher!
Registrierkasse und Belegerteilungspflicht:
Die sogenannte "Tischrechnung" (siehe Bild) genügt den Anforderungen der Belegerteilungspflicht nicht. Zur Erinnerung: Ein Beleg im Sinne dieser Bestimmungen (nicht ident mit den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen betreffend Vorsteuerabzug) muss enthalten:
In unserem Beispiel unten fehlen die Punkte 1-2.