Aus der Praxis

(Juni 2016)

In dieser neuen Kolumne wollen wir Sie für brandaktuelle Belange sensibilisieren, die uns im täglichen Geschäft vermehrt begegnen. Vieles davon werden Sie schon in früheren Artikeln gelesen haben - jetzt ist aber wieder aus gegebenen Anlass besonderes Augenmerk darauf zu lenken!

Erst dieser Tage hat ein GPLA-Prüfer (dieser prüft die lohnabhängigen Abgaben) folgende (zusätzliche) Unterlagen bei der Prüfung verlangt:

Dazu passend eine aktuelle Entscheidung des BFG (Bundesfinanzgerichtes) betreffend einen Pharmavertreter, der nur den halben KFZ-Sachbezug versteuern wollte: Dies wurde letztlich verweigert, weil er die Abgabenbehörde von der Richtigkeit seines Vorbringens überzeugen hätte müssen, was wegen eines nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nicht gelungen ist.

Laut BFG-Entscheidung liegt ein solches vor, "wenn

Laut anderer Meinung können auch andere Unterlagen (z.B. Reise- oder Besuchsberichte) als Nachweis dienen; dies ist aber jedenfalls mühsamer und letztlich auch nicht sicher!

Registrierkasse und Belegerteilungspflicht:

Die sogenannte "Tischrechnung" (siehe Bild) genügt den Anforderungen der Belegerteilungspflicht nicht. Zur Erinnerung: Ein Beleg im Sinne dieser Bestimmungen (nicht ident mit den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen betreffend Vorsteuerabzug) muss enthalten:


In unserem Beispiel unten fehlen die Punkte 1-2.


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